Satzung

Satzung des Vereins „Die Künstlerwerkstatt e.V.“

  • § 1 Name, Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Die Künstlerwerkstatt“.
    2. Er hat seinen Sitz in Stegaurach.
  • § 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
    1. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht in 96049 Bamberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 3 Vereinszweck
    1. Zweck des Vereins ist es,
      a) szenisch und musikalisch darstellende Kunst zu pflegen und zu fördern.
      b) Kinder und Jugendliche für diesen Bereich zu interessieren und an diesen heranzuführen.
    2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
      a) Planung und Durchführung von Veranstaltungen wie Musical- und Theaterinszenierungen, Gesangs-, Musik- und Tanzdarbietungen (im Allgemeinen Projekte genannt).
      b) Förderung der daran beteiligten Teilnehmer durch Workshops, Seminare und Proben.
      c) Anbieten von öffentlichen Workshops und Seminaren für Interessierte.
      d) Information der Öffentlichkeit zum Leistungsangebot.
  • § 4 Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von Fördervereinen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
    4. Die Verwendung nicht zweckgebundener Mittel und Zuwendungen an den Verein regelt die Geschäftsordnung.
  • § 5 Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person ab sechs Jahren und von jeder juristischen Person erklärt werden. Bei natürlichen Personen unter 18 Jahren ist die Erklärung durch den oder die Erziehungsberechtigten zu bestätigen.
    2. Die Beitrittserklärung muss in Form des vereinsseitig vorgegebenen Vordrucks bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Die Mitgliedschaft kommt automatisch durch Annahme der Beitrittserklärung durch ein Vorstandsmitglied zustande und ist ab Zeitpunkt der Annahme für die Dauer von sechs Monaten vorläufig. In dieser Zeit kann dem Zustandekommen durch den Vorstand widersprochen werden, ein Widerspruch ist seitens des Vorstands hinreichend zu begründen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
    3. Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder befristet sein. Für eine befristete Mitgliedschaft ist ein Enddatum anzugeben, entweder auf der Beitrittserklärung oder per Änderungsmeldung.
    4. Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein. Bei einer aktiven Mitgliedschaft beteiligt sich das Mitglied regelmäßig aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke, bei einer passiven Mitgliedschaft unterstützt das Mitglied den Verein ideell, finanziell und ggf. materiell.
    5. Die Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Mitglieds auch unterjährig geändert werden.
      Form und Frist für Änderungen einer Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.
  • § 6 Ehrenmitgliedschaft
    1. Auf Vorschlag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglied in den Verein aufnehmen. Das Ehrenmitglied muss über seine Aufnahme informiert werden und dieser Ernennung zustimmen.
    2. Eine Ehrenmitgliedschaft ist automatisch dauerhaft, passiv und beitragsbefreit.
    3. Eine Ehrenmitgliedschaft beinhaltet alle Rechte und Pflichten der Mitglieder laut § 8 dieser Satzung.
  • § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Eine Mitgliedschaft endet durch a) Tod eines Mitglieds b) freiwilligen Austritt eines Mitglieds c) Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft d) Ausschluss aus dem Verein
    2. Verstirbt ein Mitglied, so endet seine Mitgliedschaft automatisch zum Ende des laufenden Monats.
    3. Eine unbefristete Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch freiwilligen Austritt zum Ende eines laufenden Quartals beendet werden. Die hierfür notwendige Austrittserklärung ist bis spätestens vier Wochen vor Ende des laufenden Quartals einzureichen. Form der Austrittserklärung regelt die Geschäftsordnung.
    4. Eine befristete Mitgliedschaft endet automatisch an dem auf der Beitrittserklärung oder durch Änderungsmeldung angegebenen Enddatum, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.
    5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
      a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft in schwerwiegender Weise durch das auszuschließende Mitglied geschädigt wurde oder es die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
      b) das auszuschließende Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge und/oder dem Ausgleich seiner nicht geleisteten Arbeitsstunden im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter der Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht gezahlt hat.
      c) ein Fünftel der Anzahl der unbefristeten Mitglieder beim Vorstand unter Angabe von berechtigten Gründen den Ausschluss eines Mitglieds fordert.
      Ob Gründe für einen geforderten Ausschluss eines Mitglieds berechtig sind, entscheidet der Vereinsausschuss in jedem Einzelfall gesondert; ist ein Mitglied des Vorstands oder eines der weiteren Mitglieder des Ausschusses selbst betroffen, ist es in diesem speziellen Sonderfall nicht stimmberechtigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, hierfür ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Dem auszuschließenden Mitglied müssen zeitgleich mit der Einberufung der entsprechenden Mitgliederversammlung die Gründe für den geforderten Ausschluss genannt werden, zudem muss ihm vor der Abstimmung die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen zu äußern.
    6. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Ehrenmitgliedschaften.
  • § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen, Angebote (Workshops, Seminare, Proben etc.) und das Eigentum des Vereins zu Vereinszwecken zu nutzen.
    2. Jedes aktive und passive Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.
    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    4. Weitere Aufgaben der Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.
  • § 9 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
    1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Bei der Erst- und jeder Wiederaufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
    3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
    4. Die Mitgliedsbeiträge werden einmal pro Geschäftsjahr im Voraus und gemeinsam mit etwaig zu entrichtenden Aufnahmegebühren per Lastschrift eingezogen, hierfür werden die Kontoangaben verwendet, die dem Verein zuletzt schriftlich durch das Mitglied bekannt gegeben wurden. Kündigt ein Mitglied unterjährig, wird ihm der zu viel entrichtete Mitgliedsbeitrag zurückerstattet.
  • § 10 Organe des Vereins
    • Die Organe des Vereins sind folgende Gremien:
      a) Mitgliederversammlung
      b) Vorstand
      c) Vereinsausschuss
  • § 11 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      a) Änderungen der Satzung
      b) Auflösung des Vereins
      c) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses sowie der Kassenprüfer
      d) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
      e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
      Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
    2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Wurde der Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen zuvor schriftlich, formlos und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben, verkürzt sich die einzuhaltende Frist für die eigentliche Einberufung unter Angabe der endgültigen Tagesordnung auf eine Woche. Alles Weitere zu Einberufungen regelt die Geschäftsordnung.
    3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Form, Frist und Verfahrensweisen für Ergänzungsanträge der Tagesordnung regelt die Geschäftsordnung.
    4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn a) das Interesse des Vereins dies erfordert. b) ein Viertel der Anzahl der unbefristeten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen, dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Alles Weitere zu Einberufungen regelt die Geschäftsordnung.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Anzahl der unbefristeten Vereinsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen abgehalten werden muss. Die jeweiligen Einberufungsfristen sind zu beachten und es muss unter Angabe der ursprünglichen Tagesordnung geladen werden. Eine erneut abgehaltene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Alles Weitere zu Einberufungen regelt die Geschäftsordnung.
    7. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen per Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    8. Personenwahlen finden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
    9. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    10. Über die Mitgliederversammlungen und die darin gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben ist. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. 
  • § 12 Der Vorstand
    1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
      d) Vetorecht bei finanziellen Projekt- und Seminarentscheidungen.
    2. Die Mitglieder des Vorstands sind:
      a) Vorsitzende/r
      b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
      c) Schatzmeister/in
      d) Schriftführer/in
      Sie sind in dieser oder umgekehrter Reihenfolge zu wählen.
    3. Die in § 12, Nr. 2 genannten Personen vertreten den Verein jeweils allein.
    4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln in geheimer Wahl und abwechselnd gewählt, dabei werden in geraden Jahren Vorsitzende/r und Schatzmeister/in und in ungeraden Jahren stellvertretende/r Vorsitzender und Schriftführer/in gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins sein.
    5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Form und Frist der Einberufung regelt die Geschäftsordnung.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in die nächste Sitzung des Vereinsausschusses vertagt.
    7. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse des Vorstands ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
    8. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Beschlüsse auch fernmündlich ohne vorherige Einberufung einer Vorstandssitzung im in der Geschäftsordnung festgelegten Rahmen zu fassen, diese sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren.
    9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  • § 13 Der Vereinsausschuss
    1. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
    2. Der Vereinsausschuss besteht aus den vier Vorstandsmitgliedern gemäß § 12 dieser Satzung sowie drei weiteren Vereinsmitgliedern.
    3. Die drei weiteren Mitglieder des Ausschusses werden im Anschluss an die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl, abwechselnd und ggf. einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, dabei werden in geraden Jahren zwei und in ungeraden Jahren eines der weiteren Mitglieder des Ausschusses gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein.
    4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr oder wenn drei seiner Mitglieder dies beantragen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Form und Frist der Einberufung regelt die Geschäftsordnung.
    5. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in die nächste Mitgliederversammlung vertagt.
    6. Der Vereinsausschuss hat die Möglichkeit, Beschlüsse auch fernmündlich ohne vorherige Einberufung einer Vereinsausschusssitzung im in der Geschäftsordnung festgelegten Rahmen zu fassen, diese sind im Protokoll der nächsten Vereinsausschusssitzung zu dokumentieren.
    7. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse des Vereinsausschusses ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vereinsausschusses zu unterschreiben ist. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
  • § 14 Kassenprüfer
    1. Es sind zwei Kassenprüfer zu berufen, die durch voll geschäftsfähige Mitglieder zu besetzen sind.
    2. Die beiden Kassenprüfer werden im Anschluss an den Vereinsausschuss von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl und abwechselnd gewählt, dabei wird in geraden Jahren der/die eine/r und in ungeraden Jahren der/die zweite/r Kassenprüfer/in gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
    3. Die Kassenprüfer haben die Buchführung und den Jahresabschluss des Vorstands aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
    4. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  • § 15 Neubesetzung von Ämtern
    1. Als Amtsinhaber im Sinne des § 15 dieser Satzung gelten:
      a) Mitglieder des Vorstands
      b) weitere Mitglieder des Vereinsausschusses
      c) Kassenprüfer
    2. Ein Amtsinhaber kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen.
    3. Die Abberufung eines Amtsinhabers durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
    4. Mit Beendigung seiner Mitgliedschaft legt ein Amtsinhaber auch automatisch sein Amt nieder.
    5. Scheidet ein Amtsinhaber vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist durch die nächstmögliche Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
    6. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächstmögliche Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins als kommissarischen Nachfolger zu bestellen. Über seine Bestellung muss ein Mitglied informiert werden und es muss dieser zustimmen.
    7. Die Wiederwahl bzw. Berufung eines amtierenden oder ehemaligen Amtsinhabers ist zulässig.
    8. Ein Amtsinhaber bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • § 16 Disziplinarstrafen
    • Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
  • § 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
    1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    2. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Marien in Stegaurach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • § 18 Haftung
    1. Nicht zeichnungs- und vertretungsbefugte Personen, auch aus dem Vorstand, sind für ihre Handlungen und Konsequenzen persönlich haftbar. Der Verein in Vertretung der Person als Vereinsmitglied kann nicht haftbar gemacht werden.
    2. Vertragsabschlüsse und alle daraus resultierenden Verpflichtungen sind für den Verein wirkungslos, da sie nicht getätigt werden dürfen, wenn sie
      a) gegen den Zweck des Vereins bzw. gegen die Förderung des Vereins oder der Mitglieder gerichtet sind.
      b) gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung wirken.
      c) einen Straftatbestand beinhalten.
      d) durch eine Person ohne Rechtsbefugnis von Seiten des Vereins unterzeichnet sind.
    3. Verträge und Beschlüsse dürfen erst dann von Seiten des Vereins gefasst werden, wenn die Finanzierbarkeit bzw. Ausführbarkeit sowie mögliche Risiken für den Verein ermittelt und gesichert sind.
    4. Der Beschluss über Verträge, die das Wohl des Vereins oder dessen Mitglieder erheblich schaden können, ist grundsätzlich nichtig.
    5. Alles Weitere regelt das BGB.
  • § 19 Geschäftsordnung
    1. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
    2. Sie zu befolgen und zu achten, ist die Pflicht eines jeden Mitglieds.
    3. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand entworfen und in der Mitgliederversammlung verabschiedet.
  • § 20 Schlussbestimmung
    1. Sollte/n ein oder mehrere Paragraf/en ganz oder teilweise gegen das BGB verstoßen oder anderweitig ungültig sein oder werden, so bleiben alle anderen Paragrafen der Satzung in ihrer Gültigkeit unberührt.
    2. Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 18.01.2004 beschlossen worden und
      wurde zum 26.03.2006 sowie zum 18.06.2006 (Nachtrag) mit ihren Änderungen verabschiedet.
    3. Weitere Änderungen wurden am 18.03.2007 verabschiedet.
      Sie ist damit in zweiter Auflage zum 18.03.2007 in Kraft getreten.
    4. Am 20.04.2008 wurden Änderungen der §§ 5 bis 7 verabschiedet.
      Die Satzung ist damit in dritter Auflage zum 20.04.2008 in Kraft getreten.
    5. Am 09.03.2019 wurde die Satzung in einer umfassenden Überarbeitung verabschiedet.
      Sie ist damit in vierter Auflage zum 09.03.2019 in Kraft getreten.

Stegaurach, den 09. März 2019

Satzung als PDF zum Download

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